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Quellen der Hausgeschichten

 

Für den Rückblick in frühere Jahrhunderte boten sich eine Reihe von Quellen an:
Material aus dem Landesarchiv, dem Grundbuch und schließlich die Pfarrmatriken der Pfarre Ansfelden.
  Aus dem Oberösterreichischen Landesarchiv  
  Eine Hauptquelle für die Erstellung dieser Hausgeschichten war das oberösterreichische Landesarchiv. In Tausenden von handgeschriebenen, fest eingebundenen dicken Büchern, in abertausenden Aktenstücken in Schachteln geordnet und in unzähligen Plänen liegt in diesem Archiv historisches Material über die oö. Güter aufbewahrt. Es wird weitgehend zur Forschung zur Verfügung gestellt, was in vergangenen Jahrhunderten von Richtern, Verwaltungsbeamten, Behörden etc. niedergeschrieben und dokumentiert wurde. Aus dieser Fundgrube kann historisches Material für jedes oberösterreichische Gut geschöpft werden. Über die Originale wird im Landesarchiv strenge gewacht, um sie auch der ferneren Zukunft zu bewahren. Ein Großteil besonders der Inventur- und Abhandlungsprotokolle und der Grundbücher ist daher verfilmt und wird nur an Hand der Filme zur Einsicht von Lesegeräten zur Verfügung gestellt.Kopien bzw. Vergrößerungen von den Filmen werden im Archiv angefertigt. Diese Kopien, auch wenn sie nicht ohne weiteres direkt lesbar sind, zeigen auf alle Fälle etwas von den Verwaltungspraktiken jener Zeiten, sie belegen den abgeschriebenen Text, und sie führen die Schreibweisen vor Augen. Sie lassen außerdem die sehr genauen Formen der Protokollführung sichtbar und spürbar werden.  
  Die Matrikenbücher der Pfarre Ansfelden  
  Eine besondere Hilfe für die Hausforschung bilden die Pfarrmatriken. Es sind die Personenregister für Taufen, Trauungen und Sterbefälle. Die Aufzeichnung dieser Register wurde durch das Konzil von Trient, 1545-1563, vorgeschrieben. Vom Beschluß dieses Konzils bis zur Verwirklichung in den Pfarren war damals ein weiter Weg. Die Pfarrmatriken sind in Ansfelden seit 1629 erhalten. Bis zu einer ausführlichen Darstellung der einzelnen Tauf-, Trauungs- und Todesfälle verging aber eine noch längere Zeit. Die ersten Eintragungen sind oft nur kurz und sehr dürftig. Viele Namen mussten damals nur nach dem Gehör niedergeschrieben werden, was zu verschiedenen Schreibweisen führte. Dann gibt es in den Schreibweisen der Personen- bzw. Familiennamen durch längere Zeit Unterschiede. So wird mitunter nicht der Familienname sondern zum Vornamen der Hausname niedergeschrieben. Da es bis zum Jahre 1770 keine Hausnummern, sondern nur die Häusernamen gab, ist es nicht immer leicht zu eruieren, um welches Haus es sich bei manchen Eintragungen handelt. Dennoch bieten diese Matrikenbücher eine große Hilfe für die Ermittlung vergangener Generationen.  
  Die Grundherren  
  Alle Güter der Bauern und Kleinhäusler waren damals irgendeinem Grundherren untertan. Jeder Schlossherr, jedes Stift und Kloster, fast jeder Pfarrherr hatte seine Untertanen. Diese Grundherren hoben nicht nur die verschiedenen Abgaben ein, sie bzw. ihre Beamten hatten durch die Jahrhunderte auch die Verwaltung und die Gerichtsbarkeit über die untertanen Bauerngüter. Bei Todesfällen, bei Vererbungen und Verkäufen wurde alles nur unter der Aufsicht und mit der Bewilligung des Grundherrn als Obereigentümer geregelt. Es wurden auch die entsprechenden schriftlichen Aufzeichnungen von Protokollen und Verträgen von den Beamten des Grundherrn niedergeschrieben. Einiges davon ist im Landesarchiv noch erhalten. Das mit der Verwaltung und Gerichtsbarkeit war jedoch damals nicht so einfach wie heute. Alle Bewohner einer Gemeinde haben heute ein und dieselben Verwaltungsstellen und ein und dasselbe Gericht und Grundbuch. In der Zeit der Grundherrschaften, also im Mittelalter bis 1848 war dies bei weitem nicht so.
In der Gemeinde Ansfelden hatten 30 verschiedene Grundherrn Besitzungen. Die größten Grundherren waren hier das Stift St. Florian mit 86 Gütern, dann die Herrschaft Weißenberg mit 68 Gütern, ferner die Herrschaft Schloß Ebelsberg mit 58 Gütern. Dazu gehörten besonders die Bauerngüter im Ort Ansfelden. Der jeweilige Pfarrherr von Ansfelden besaß 12 Güter, auch das Schloß Traun besaß hier 12 Güter, das Schluß Pulgarn besaß hier 8 Güter, das ehemalige Stift Garsten besaß hier ebenfalls 8 Güter, das ehemalige Stift Garsten besaß hier 8 Güter, das ehemalige Stift Gleink besaß 5 Güter. Weiter besaßen in der heutigen Gemeinde Ansfelden nur wenige Güter das Stift Kremsmünster, das Stift Wilhering und das Stift Lambach. Dazu kamen noch einige andere Schlossbesitzer mit nur einem Gut in Ansfelden
Allein aus dieser Aufstellung lässt sich ersehen, wie zersplittert die Verwaltung und Gerichtsbarkeit in jener Zeit war. Auf etwa 30 Grundherren waren die Güter der heutigen Gemeinde Ansfelden verteilt. Und jedes der Güter konnte und durfte nur bei seinem Grundherrn die Verwaltungs- und Grundbuchsangelegenheiten erledigen, ganz gleich wie weit der betreffende Grundherr vom Gut entfernt war. Erst durch das Gesetz der „Bauernbefreiung“ im Jahre 1848 wurden alle Kleinhäusler und Bauern von der Bindung an einen Grundherrn entlassen und wurden somit freie Bauern. Die Verwaltungs- und Grundbuchsführung lag von da an nicht mehr bei den Beamten der Herrschaften, sie wurde von den Bezirksgerichten übernommen. Für die übrige Verwaltung wurden die Bezirkshauptmannschaften bzw. Bezirksämter und die Gemeindeämter und für die Steuererhebung die Finanzämter geschaffen.
 
  Die tausendjährige Grundherrschaft  
  Hier ein allgemeiner Einblick in die Entwicklung, wie es zu der Grundherrschaft kam.
Ein Jahrtausend lang- von der Mitte des 9. bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts- beherrschte die Grundherrschaft in weitgehendem Maße das wirtschaftliche und soziale Leben Europas. Sie war ein wichtiges Glied des mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Staatsaufbaues und spielte eine wesentliche Rolle im Rahmen der Innenpolitik, des Gerichts- und Steuerwesens. Eine in mancher Hinsicht ähnliche Unterwerfung der bäuerlichen Bevölkerungsschichte unter eine Adels- und Priesterkaste findet sich auch in anderen Erdteilen und bei fremden Kulturen. Neben vielen Gemeinsamkeiten zeigen sich aber von Land zu Land wesentliche strukturelle Unterschiede.
 
  Wie kamen die Grundherrschaften zu den Besitzungen?  
  Die Gliederung der Bevölkerung in niedriger Kulturstufe  
  Bei Menschen, die auf einer primitiven Kulturstufe stehen, gibt es keine berufliche Gliederung der Bevölkerung. Alle arbeitsfähigen Menschen sorgen für die Erzeugung der benötigten Nahrungsmittel, für die Herstellung von Kleidung und Unterkünften, für die Anfertigung der Werkzeuge und Geräte. Wenn es zum Krieg kommt, dann ziehen alle wehrfähigen Männer in den Kampf. Jedes Familienoberhaupt sorgt selbst für die Opfer an die Gottheit. Jeder erwachsene Mann kann die Funktion des Bauern, des Handwerkers, des Kriegers und des Priesters ausüben.  
  Fortschritt in der Kultur bringt berufliche Gliederung  
  Kriegerstand, Priesterstand, Handwerker, Bauer  
  Mit dem Fortschritt der kulturellen Entwicklung kommt es zu einer Differenzierung der Bevölkerung nach Berufsgruppen. Es bildet sich in der ersten Phase ein besonderer Krieger- und Priesterstand aus, dem in der zweiten der Handwerker- und Händlerstand folgt. Die Masse der Bevölkerung, die nicht in diese neuen Berufsgruppen übergeht, beschränkt sich mehr und mehr auf die Lebensmittelproduktion und wird so zum Bauern im eigentlichen Sinn des Wortes.
Dem Bauern fällt in dieser Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung die Aufgabe zu, nicht nur sich selbst und seine Familie, sondern auch die Angehörigen des Krieger- und Priesterstandes, die Handwerker und Kaufleute mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Die Krieger sollten nunmehr nicht nur das eigene Hab und Gut, sondern auch jenes der Bauern, der Handwerker, der Kaufleute und der Priester vor dem Übergriff der Feinde und vor Gewalttätigkeit schützen. Die Ausbildung eines besonderen Handwerkerstandes führte zu einer qualitativen Verbesserung der gewerblichen Erzeugnisse, die allen Berufsgruppen zugute kam.
Der Austausch der Erzeugnisse wurde durch Kaufleute intensiviert. Höhere Religionen fordern von den Priestern intellektuelle und charakterliche Fähigkeiten, die nur bei einem Teil der Bevölkerung vorhanden sind.
 
  Die berufliche Gliederung bringt Vorteile auch für die bäuerliche Bevölkerung  
Diese Entwicklung brachte allen Bevölkerungsschichten bedeutende Vorteile, auch den Bauern. Sie konnten sich intensiver der Landwirtschaft widmen, denn der lästige Kriegsdienst wurde auf gelegentliche Hilfsleistungen zu Verteidigungszwecken beschränkt. Gut ausgerüstete und geübte Krieger sorgten für die Sicherheit. Gelehrte Priester und Mönche beteten und sorgten für ihr Heil, für die Armen und Kranken und vollbrachten bedeutende Leistungen auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Kunst. Auf den Märkten konnten die Bauern Hausgeräte und Werkzeuge eintauschen, deren Qualität die ihrer hausgemachten gewerblichen Erzeugnisse bei weitem übertraf.
Die Benachteiligung des Bauernstandes gegenüber den übrigen Gruppen
Diese berufliche Schichtung der Bevölkerung vollzog sich aber im mitteleuropäischen Raum nicht so, dass die Angehörigen aller Gruppen gleichberechtigte Glieder der Gesellschaft blieben, sondern der Kriegerstand wurde zum Adel, der Bauer zum gemeinen Mann, der Krieger zum „Herrn“ , der Bauer zum „Holden“, der Krieger zur „Obrigkeit“, der Bauer zum „Untertan“. Einen Teil der Priesterschaft und schließlich auch Männern, die im Hofdienst bei Fürsten emporgekommen waren, gelang es, eine dem Kriegerstande gleichwertige Stellung zu erlangen. Die Kaufleute und Handwerker waren ursprünglich wohl den Bauern gleichgestellt, sie konnten aber im Laufe des hohen Mittelalters eine freiere Stellung erlangen.
Untertansein bedeutete nicht Leibeigenschaft
Die Institution der Leihe von Grund und Boden bedeutete allerdings gegenüber einer früher auch teilweise bestehenden „Leibeigenschaft“ einen Fortschritt, da es sich dabei nicht mehr um persönliche Unfreiheit handelte wie eben bei der Leibeigenschaft, sondern um ein zweiseitiges Verhältnis: Der Herr lieh einem „gemeinen Mann“ Grund und Boden, in unseren Fällen meist ein Bauerngut, bestehend aus Haus und Hof , Äckern und Wiesen, Weide- und Holznutzungsrechten. Der Bauer verpflichtete sich, diese Grundstücke ordnungsgemäß zu bebauen und einen Teil des Ertrages an den Herrn abzuliefern. Der Herr behielt sich das Aufsichtsrecht über die Nutzung des Grundes vor.
Das Stiften- die Verpflichtungen, Abgaben und Rechte
Das Wort „Stiften“ hat eine sehr vielfältige Bedeutung. Wenn heute im mundartlichen Gebrauch von „stiften gehen“ die Rede ist, bedeutet dies etwa nach vollbrachtem Unfug das Weite suchen. Wenn aber in der Zeit der grundherrschaftlichen Tätigkeit vom „stiften gehen“ die Rede war, dann hieß das sich „anstiften“ auf einem Gut. Dies war der Fall bei der Vererbung eines Hauses oder bei einem Kauf eines Gutes. Mit dem „Anstiften“ wurde die Neuübernahme eines Bauerngutes und damit das Verhältnis eines neuen Untertanen mit dem Grundherrn und die entsprechenden Abgaben und Verpflichtungen begründet. Dadurch wurde auch durch Vertrag das Verhältnis und die Verpflichtung zum Vorbesitzer geregelt.
Die Abgaben, die der Beliehene zu leisten hatte, waren ihrem Wesen nach „gemessen“, d.h. sie wurden zum Zeitpunkt des Leiheaktes vertraglich festgelegt. Wenn der Bauer durch besonderen Fleiß einen guten Ertrag erzielte, so gereichte ihm dies zu seinem persönlichen Vorteil.
Dieses Abhängigkeitsverhältnis wurde durch einen freiwilligen Leiheakt- eben das Stiften oder Anstiften begründet und konnte durch beide Teile gelöst werden, von Seiten des Herrn durch Abstiftung, d.h. Entzug des Gutes etwa bei sehr schlechter Bewirtschaftung, von Seiten des Holden oder Untertans konnte eine Lösung erfolgen durch Rückstellung des Gutes an den Grundherrn.
Die Leihe brachte beiden Teilen Vorteile: Der Beliehene erhielt hierdurch seine wirtschaftliche Existenzgrundlage, der Herr ein müheloses Einkommen.
Das Recht von Verkauf und Vererbung eines Gutes
Fast alle Inhaber untertäniger Höfe hatten das Recht, ihre Güter an ihre Kinder und andere Verwandte zu vererben, testamentarisch zu vermachen, zu verkaufen, vertauschen, verpfänden und mit Hypotheken zu belasten. Die auf diese Weise entstandenen Rechtsverhältnisse wurden seit dem 16.Jahrhundert von den unter dem Einfluß der Begriffe des römischen Rechtes stehenden Juristen dahingehend definiert, dass der Grundherr über untertänige Güter das Obereigentumsrecht, der Bauer hingegen das Nutzungseigentum besitzt.
Diese Entwicklung war sozialgeschichtlich von außerordentlicher Bedeutung. Zumindest seit dem 15.Jahrhundert waren Bauerngüter nur mehr gegen Erlegung einer Kaufsumme erhältlich, denn auch die Grundherren haben bei Neuverleihungen heimgefallener Güter entsprechende Geldbeträge gefordert. Der Verkehrswert war zwar auf Grund der auf ihnen liegenden Verpflichtungen von Abgaben, Dienstleistungen und persönlichen Lasten gegenüber anderen Besitzungen relativ niedrig, aber doch so hoch, dass Knechte und Dienstboten fast nie, Taglöhner nur selten in die bäuerliche Schichte aufsteigen konnten. So führte die Erlangung des Erbrechtes durch die Bauern zu einer straffen Scheidung der ländlichen Bevölkerung in die Schicht der Landwirte und jene der besitzlosen Landarbeiter.
Der Grundherr war zugleich der zuständige Richter
Die Herrschaft besaß aber nicht nur das Obereigentumsrecht über ihre untertänigen Bauerngüter. Sie übte auch die Gerichtsbarkeit aus. Diese Gerichtsbarkeit der Grundherren war im allgemeinen allerdings insofern beschränkt, als sie nicht das Recht umfasste, über Verbrechen zu richten, die mit dem Tode oder mit schweren Leibesstrafen zu sühnen waren. Die Verhängung dieser Strafen blieb dem Landgericht vorbehalten. Grundherren hatten die Pflicht, Verbrecher an den Landrichter auszuliefern.
Die Grundherren hatten zu dieser niederen Gerichtsbarkeit jene Aufgaben zu leisten, die heute die Grundbuchsämter in den Bezirksgerichten durchführen. Dann aber ging es um die gerichtliche Behandlung aller Klagefälle innerhalb der Untertanen. Schwierig war es für die Untertanen, wenn sie Probleme mit dem Grundherrn selber hatten, da sie sich seiner richterlichen Gewalt kaum entziehen konnten.
Die Schriftlichkeit der grundherrlichen Besitzverwaltung
Seitdem sich im 16. und 17. Jahrhundert auch im bäuerlichen Bereich die Schriftlichkeit der Verwaltung immer mehr ausbreitete, benötigten auch die bäuerlichen Untertanen immer häufiger Urkunden, Bescheinigungen und Bestätigungen verschiedenster Art. Neben Erbbriefen, Heiratsverträgen, Entlassungsscheinen und Testamenten sind noch Schuldverschreibungen und Geburtsurkunden zu erwähnen, die alle von den Herrschaftsbeamten ausgestellt wurden. So wurden z.B. bis ins 18. und 19.Jahrhundert hinein Geburtsurkunden vielfach noch nicht vom Pfarrer ausgestellt.
Der Grundherr als Schirmherr seiner Untertanen
Der Grundherr sollte für seine Untertanen auch Schirmherr sein. Wenn ein Untertan ohne eigenes Verschulden durch Kriegszerstörungen, Hochwasser, Brand, Unwetter oder Krankheit in Not geriet, dann hatte der Grundherr die Pflicht, ihn zu unterstützen. Wurde einem Untertan durch eine landesfürstliche Behörde oder durch eine fremde Herrschaft ein Unrecht zugefügt, dann hatte der Grundherr die Pflicht, ihm zu seinem Recht zu verhelfen und- wenn nötig- einen Prozess für ihn zu führen. Auf den Landtagen sollten die drei oberen Stände nicht nur ihre eigenen Interessen, sondern auch jene ihrer Grundholden, d.i. Grunduntertanen, vertreten.
Die vielen staatlichen Aufgaben des Grundherrn
Die Grundherren hoben also nicht nur von ihren Untertanen die Abgaben ein, sondern sie hatten auch bedeutende Leistungen für ihre Untertanen und nicht zuletzt auch für den Staat zu vollbringen. Die Grundherrschaft erfüllte in weitgehendem Maße die Aufgaben der heutigen Bezirks- und Landesgerichte, der Bezirkshauptmannschaften und Gemeindeämter, der Polizei und Gendarmerie, der Finanz- und Steuerämter. Die Grundherrschaft ersetzte die modernen Versicherungsanstalten, ersparte den Untertanen Advokatenkosten und erfüllte teilweise die Aufgaben der heutigen Nationalrats- und Landtagsabgeordneten. Ein großer Teil der Funktionen, die heute durch die öffentliche Lokalverwaltung ausgeübt werden, lag vor 1848 in den Händen der Grundherrschaft.
Die Grundherrschaft war daher keine rein privatrechtliche oder wirtschaftliche Institution, sondern auch eine politische, die eine wesentliche Rolle im Staatsgefüge spielte. Der Grundherr war kein Privatmann, sondern er hatte kraft seiner Befugnisse wichtige politische Funktionen inne, mit denen auch eine bedeutende Machtstellung gegenüber dem Landesfürsten verbunden war.
Die Grundherren waren nicht immer Gönner ihrer Untertanen
Die Bauernkriege am Ende des 16. und im 17.Jahrhundert und manche andere Ereignisse zeigen freilich, dass manche Grundherren nicht immer ihren Untertanen wohlgesinnte Gönner oder Förderer waren. Es gab auch in der Berechnung der Abgaben, dem sogenannten „Freigeld“ bei Hausübergaben und Hausverkäufen gravierende Unterschiede zwischen den einzelnen Herrschaften.
Die Zerstückelung der Verwaltung durch die vielen Grundherrschaften
Die jeweilige Grundherrschaft hatte die Verwaltung ihrer Güter inne. Bei Vererbungen, Hausverkäufen etc. hatte der einzelne Gutsbesitzer die Verbindung zu seiner Grundherrschaft aufzunehmen. Während heute für mehrere Gemeinden eines ganzen Bezirkes ein Grundbuchsamt für diese Tätigkeit zuständig ist, waren es damals an der ganzen Pfarre Ansfelden 29 Grundherrschaften und somit 29 Ämter für die Verwaltung der Liegenschaften zuständig.
Der Zehent
Hier sei zunächst eine allgemeine Darstellung über den Zehent angefügt. Neben den Abgaben an den Grundherrn war der Zehent nicht nur eine wirtschaftliche Belastung an sich, er brachte den Bauern viele sonstige Sorgen. Diese sollen hier kurz ein wenig beleuchtet werden.
Der Zehent und seine Probleme für den bäuerlichen Untertan
Der Zehent, die Abgabe des 10.Teiles besonders der Ackerfrucht, reicht in seinen Ursprüngen in das Alte Testament zurück. Von der Kirche übernommen, diente der Zehent ursprünglich
1. für den Unterhalt eines Geistlichen einer bestimmten Kirche,
2. für die Erhaltung der kirchlichen Gebäude und den Verwaltungsaufwand und
3.für die sozialen Aufgaben der Kirche.
Unterschieden wurde zwischen dem Großzehent, der in den Halmfrüchten bestand, und dem Kleinzehent wie Gemüse, sonstige Gartenerzeugnisse und tierische Produkte.
Mit dem Aufkommen der Geldwirtschaft im 13.Jahrhundert wurde das Zehentrecht auch verkauft. Der Zehent wurde zum Kapitalobjekt, das auch Laien erwerben konnten und auch erwarben. Diese Möglichkeit benützten daher auch Adelige und sonstige Grundherren, ein Zehentrecht zu erwerben. Dies war besonders dann möglich, wenn eine Kirche, eine kirchliche Institution einen größeren Geldbetrag nötig hatte, für den das normale Zehentaufkommen nicht ausreichte. Es wurde dann der Zehent von einer Kirche in der Weise verkauft, dass der Zehent für zehn Jahre berechnet wurde. Für den errechneten Betrag wurde der Zehent auf „immerwährende Zeiten“ an den Zehentkäufer abgetreten. Die Kirche hatte damit ein größeres Kapital sogleich zur Verfügung und der Käufer konnte von da an jährlich den Zehent einnehmen. Die „immerwährenden Zeiten“ waren aber 1850 mit der „Bauernbefreiung“ und der Zehentauflösung zu Ende.
Aus dieser Tatsache heraus kam es zur irrigen Auffassung, dass man an den Grundherrn den Zehent zu leisten gehabt hätte, was an sich in Bezug auf die normalen Leistungen an den Grundherrn nicht stimmt. An den Grundherrn war von jedem untertänigen Gut die jährliche Robot, die jährlichen Steuern und Grundzinse, und bei Todesfällen und sonstigen Gutsübergaben oder –veräußerungen 10 % des Übergabswertes je vom Übergeber und vom Übernehmer zu leisten.
Ein Zehent war an den Grundherren nur dann zu leisten, wenn er wie geschildert, von einer Kirche einen Zehent erworben hatte.
In Ansfelden hatten auch einige Bauern ein Zehentrecht erworben, z.B. hatte der „Zehetner zu Berg“, der für das Einbringen des Zehents an das Stift St. Florian zu sorgen hatte, auch selber Zehentrechte bei einigen Bauern. Der „Rotbauer“ in Grabwinkl hatte sich einmal das Recht auf seinen eigenen Zehent erworben.
Zur Zehenteinbringung
Nicht unbeträchtlich war der Aufwand für die klaglose Durchführung der Zehentablieferung.
Einfach ging es beim sogenannten „Bstandzehent“ („Bstand“= Pacht) vor sich. Dabei wurde ein bestimmter Betrag oder eine bestimmte jährliche Menge zwischen Zehentherrn und Zehentverpflichteten vereinbart. Mit der Ablieferung dieser vereinbarten Menge oder des Betrages war die Zehentverpflichtung erfüllt, einerlei, ob mehr oder weniger in den Jahren geerntet wurde, für den dieser „Bstand“ vereinbart wurde. Zuweilen wurden solche Vereinbarungen von drei zu drei Jahren getroffen. Große Zehentherren trafen besonders Vereinbarungen in der Weise, dass von Zei zu Zeit der Zehent in Körnermengen errechnet und vom Zehentpflichtigen für eine vereinbarte Anzahl von Jahren einfach die entsprechenden Metzen von Weizen, Korn usw. jährlich geliefert wurden. Wurde der Zehent im „Feld ausgesteckt“, wurde das Getreide samt dem Stroh vom Zehentpflichtigen verlangt. Es entsprach dies zwar der gesetzlichen Regelung. Dem Zehentpflichtigen aber brachte dies den Nachteil, dass er nicht nur um die Körnerfrucht sondern auch um das Stroh kam. Anderseits hatte ein kleiner Zehentherr auch Bedarf an Stroh, da er für das Vieh (Pferd, Kühe, Schweine) Stroh benötigte, das aus eigener Wirtschaft kaum zur Verfügung stand.
Die „Erneuerte Zehentordnung deß Erzhertzogthumbs Oesterreich ob der Enns“ aus dem Jahre 1641 gibt einen Einblick, wie die Zehenteinbringung usw. zu handhaben war.

Ausug aus den Unterlagen von Konsulent Josef Fuchshuber. Ich danke für die Zurverfügungstellung.