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Quellen der Hausgeschichten |
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Für den Rückblick in
frühere Jahrhunderte boten sich eine Reihe von Quellen an: |
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Material aus dem
Landesarchiv, dem Grundbuch und schließlich die Pfarrmatriken der Pfarre
Ansfelden. |
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Aus dem
Oberösterreichischen Landesarchiv |
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Eine Hauptquelle für die
Erstellung dieser Hausgeschichten war das oberösterreichische Landesarchiv.
In Tausenden von handgeschriebenen, fest eingebundenen dicken Büchern, in
abertausenden Aktenstücken in Schachteln geordnet und in unzähligen Plänen
liegt in diesem Archiv historisches Material über die oö. Güter aufbewahrt.
Es wird weitgehend zur Forschung zur Verfügung gestellt, was in vergangenen
Jahrhunderten von Richtern, Verwaltungsbeamten, Behörden etc.
niedergeschrieben und dokumentiert wurde. Aus dieser Fundgrube kann
historisches Material für jedes oberösterreichische Gut geschöpft werden.
Über die Originale wird im Landesarchiv strenge gewacht, um sie auch der
ferneren Zukunft zu bewahren. Ein Großteil besonders der Inventur- und
Abhandlungsprotokolle und der Grundbücher ist daher verfilmt und wird nur an
Hand der Filme zur Einsicht von Lesegeräten zur Verfügung gestellt.Kopien
bzw. Vergrößerungen von den Filmen werden im Archiv angefertigt. Diese
Kopien, auch wenn sie nicht ohne weiteres direkt lesbar sind, zeigen auf
alle Fälle etwas von den Verwaltungspraktiken jener Zeiten, sie belegen den
abgeschriebenen Text, und sie führen die Schreibweisen vor Augen. Sie lassen
außerdem die sehr genauen Formen der Protokollführung sichtbar und spürbar
werden. |
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Die Matrikenbücher der
Pfarre Ansfelden |
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Eine besondere Hilfe für
die Hausforschung bilden die Pfarrmatriken. Es sind die Personenregister für
Taufen, Trauungen und Sterbefälle. Die Aufzeichnung dieser Register wurde
durch das Konzil von Trient, 1545-1563, vorgeschrieben. Vom Beschluß dieses
Konzils bis zur Verwirklichung in den Pfarren war damals ein weiter Weg. Die
Pfarrmatriken sind in Ansfelden seit 1629 erhalten. Bis zu einer
ausführlichen Darstellung der einzelnen Tauf-, Trauungs- und Todesfälle
verging aber eine noch längere Zeit. Die ersten Eintragungen sind oft nur
kurz und sehr dürftig. Viele Namen mussten damals nur nach dem Gehör
niedergeschrieben werden, was zu verschiedenen Schreibweisen führte. Dann
gibt es in den Schreibweisen der Personen- bzw. Familiennamen durch längere
Zeit Unterschiede. So wird mitunter nicht der Familienname sondern zum
Vornamen der Hausname niedergeschrieben. Da es bis zum Jahre 1770 keine
Hausnummern, sondern nur die Häusernamen gab, ist es nicht immer leicht zu
eruieren, um welches Haus es sich bei manchen Eintragungen handelt. Dennoch
bieten diese Matrikenbücher eine große Hilfe für die Ermittlung vergangener
Generationen. |
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Die Grundherren |
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Alle Güter der Bauern und
Kleinhäusler waren damals irgendeinem Grundherren untertan. Jeder
Schlossherr, jedes Stift und Kloster, fast jeder Pfarrherr hatte seine
Untertanen. Diese Grundherren hoben nicht nur die verschiedenen Abgaben ein,
sie bzw. ihre Beamten hatten durch die Jahrhunderte auch die Verwaltung und
die Gerichtsbarkeit über die untertanen Bauerngüter. Bei Todesfällen, bei
Vererbungen und Verkäufen wurde alles nur unter der Aufsicht und mit der
Bewilligung des Grundherrn als Obereigentümer geregelt. Es wurden auch die
entsprechenden schriftlichen Aufzeichnungen von Protokollen und Verträgen
von den Beamten des Grundherrn niedergeschrieben. Einiges davon ist im
Landesarchiv noch erhalten. Das mit der Verwaltung und Gerichtsbarkeit war
jedoch damals nicht so einfach wie heute. Alle Bewohner einer Gemeinde haben
heute ein und dieselben Verwaltungsstellen und ein und dasselbe Gericht und
Grundbuch. In der Zeit der Grundherrschaften, also im Mittelalter bis 1848
war dies bei weitem nicht so.
In der Gemeinde Ansfelden hatten 30 verschiedene Grundherrn Besitzungen. Die
größten Grundherren waren hier das Stift St. Florian mit 86 Gütern, dann die
Herrschaft Weißenberg mit 68 Gütern, ferner die Herrschaft Schloß Ebelsberg
mit 58 Gütern. Dazu gehörten besonders die Bauerngüter im Ort Ansfelden. Der
jeweilige Pfarrherr von Ansfelden besaß 12 Güter, auch das Schloß Traun
besaß hier 12 Güter, das Schluß Pulgarn besaß hier 8 Güter, das ehemalige
Stift Garsten besaß hier ebenfalls 8 Güter, das ehemalige Stift Garsten
besaß hier 8 Güter, das ehemalige Stift Gleink besaß 5 Güter. Weiter besaßen
in der heutigen Gemeinde Ansfelden nur wenige Güter das Stift Kremsmünster,
das Stift Wilhering und das Stift Lambach. Dazu kamen noch einige andere
Schlossbesitzer mit nur einem Gut in Ansfelden
Allein aus dieser Aufstellung lässt sich ersehen, wie zersplittert die
Verwaltung und Gerichtsbarkeit in jener Zeit war. Auf etwa 30 Grundherren
waren die Güter der heutigen Gemeinde Ansfelden verteilt. Und jedes der
Güter konnte und durfte nur bei seinem Grundherrn die Verwaltungs- und
Grundbuchsangelegenheiten erledigen, ganz gleich wie weit der betreffende
Grundherr vom Gut entfernt war. Erst durch das Gesetz der „Bauernbefreiung“
im Jahre 1848 wurden alle Kleinhäusler und Bauern von der Bindung an einen
Grundherrn entlassen und wurden somit freie Bauern. Die Verwaltungs- und
Grundbuchsführung lag von da an nicht mehr bei den Beamten der Herrschaften,
sie wurde von den Bezirksgerichten übernommen. Für die übrige Verwaltung
wurden die Bezirkshauptmannschaften bzw. Bezirksämter und die Gemeindeämter
und für die Steuererhebung die Finanzämter geschaffen. |
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Die tausendjährige
Grundherrschaft |
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Hier ein allgemeiner
Einblick in die Entwicklung, wie es zu der Grundherrschaft kam.
Ein Jahrtausend lang- von der Mitte des 9. bis zur Mitte des 19.
Jahrhunderts- beherrschte die Grundherrschaft in weitgehendem Maße das
wirtschaftliche und soziale Leben Europas. Sie war ein wichtiges Glied des
mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Staatsaufbaues und spielte eine
wesentliche Rolle im Rahmen der Innenpolitik, des Gerichts- und
Steuerwesens. Eine in mancher Hinsicht ähnliche Unterwerfung der bäuerlichen
Bevölkerungsschichte unter eine Adels- und Priesterkaste findet sich auch in
anderen Erdteilen und bei fremden Kulturen. Neben vielen Gemeinsamkeiten
zeigen sich aber von Land zu Land wesentliche strukturelle Unterschiede. |
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Wie kamen die
Grundherrschaften zu den Besitzungen? |
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Die Gliederung der
Bevölkerung in niedriger Kulturstufe |
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Bei Menschen, die auf
einer primitiven Kulturstufe stehen, gibt es keine berufliche Gliederung der
Bevölkerung. Alle arbeitsfähigen Menschen sorgen für die Erzeugung der
benötigten Nahrungsmittel, für die Herstellung von Kleidung und
Unterkünften, für die Anfertigung der Werkzeuge und Geräte. Wenn es zum
Krieg kommt, dann ziehen alle wehrfähigen Männer in den Kampf. Jedes
Familienoberhaupt sorgt selbst für die Opfer an die Gottheit. Jeder
erwachsene Mann kann die Funktion des Bauern, des Handwerkers, des Kriegers
und des Priesters ausüben. |
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Fortschritt in der
Kultur bringt berufliche Gliederung |
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Kriegerstand,
Priesterstand, Handwerker, Bauer |
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Mit dem Fortschritt der
kulturellen Entwicklung kommt es zu einer Differenzierung der Bevölkerung
nach Berufsgruppen. Es bildet sich in der ersten Phase ein besonderer
Krieger- und Priesterstand aus, dem in der zweiten der Handwerker- und
Händlerstand folgt. Die Masse der Bevölkerung, die nicht in diese neuen
Berufsgruppen übergeht, beschränkt sich mehr und mehr auf die
Lebensmittelproduktion und wird so zum Bauern im eigentlichen Sinn des
Wortes.
Dem Bauern fällt in dieser Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung die
Aufgabe zu, nicht nur sich selbst und seine Familie, sondern auch die
Angehörigen des Krieger- und Priesterstandes, die Handwerker und Kaufleute
mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Die Krieger sollten nunmehr nicht nur das
eigene Hab und Gut, sondern auch jenes der Bauern, der Handwerker, der
Kaufleute und der Priester vor dem Übergriff der Feinde und vor
Gewalttätigkeit schützen. Die Ausbildung eines besonderen Handwerkerstandes
führte zu einer qualitativen Verbesserung der gewerblichen Erzeugnisse, die
allen Berufsgruppen zugute kam.
Der Austausch der Erzeugnisse wurde durch Kaufleute intensiviert. Höhere
Religionen fordern von den Priestern intellektuelle und charakterliche
Fähigkeiten, die nur bei einem Teil der Bevölkerung vorhanden sind. |
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Die berufliche
Gliederung bringt Vorteile auch für die bäuerliche Bevölkerung |
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Diese Entwicklung brachte
allen Bevölkerungsschichten bedeutende Vorteile, auch den Bauern. Sie
konnten sich intensiver der Landwirtschaft widmen, denn der lästige
Kriegsdienst wurde auf gelegentliche Hilfsleistungen zu Verteidigungszwecken
beschränkt. Gut ausgerüstete und geübte Krieger sorgten für die Sicherheit.
Gelehrte Priester und Mönche beteten und sorgten für ihr Heil, für die Armen
und Kranken und vollbrachten bedeutende Leistungen auf dem Gebiet der
Wissenschaft und der Kunst. Auf den Märkten konnten die Bauern Hausgeräte
und Werkzeuge eintauschen, deren Qualität die ihrer hausgemachten
gewerblichen Erzeugnisse bei weitem übertraf. |
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Die Benachteiligung des
Bauernstandes gegenüber den übrigen Gruppen |
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Diese berufliche
Schichtung der Bevölkerung vollzog sich aber im mitteleuropäischen Raum
nicht so, dass die Angehörigen aller Gruppen gleichberechtigte Glieder der
Gesellschaft blieben, sondern der Kriegerstand wurde zum Adel, der Bauer zum
gemeinen Mann, der Krieger zum „Herrn“ , der Bauer zum „Holden“, der Krieger
zur „Obrigkeit“, der Bauer zum „Untertan“. Einen Teil der Priesterschaft und
schließlich auch Männern, die im Hofdienst bei Fürsten emporgekommen waren,
gelang es, eine dem Kriegerstande gleichwertige Stellung zu erlangen. Die
Kaufleute und Handwerker waren ursprünglich wohl den Bauern gleichgestellt,
sie konnten aber im Laufe des hohen Mittelalters eine freiere Stellung
erlangen. |
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Untertansein bedeutete
nicht Leibeigenschaft |
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Die Institution der Leihe
von Grund und Boden bedeutete allerdings gegenüber einer früher auch
teilweise bestehenden „Leibeigenschaft“ einen Fortschritt, da es sich dabei
nicht mehr um persönliche Unfreiheit handelte wie eben bei der
Leibeigenschaft, sondern um ein zweiseitiges Verhältnis: Der Herr lieh einem
„gemeinen Mann“ Grund und Boden, in unseren Fällen meist ein Bauerngut,
bestehend aus Haus und Hof , Äckern und Wiesen, Weide- und
Holznutzungsrechten. Der Bauer verpflichtete sich, diese Grundstücke
ordnungsgemäß zu bebauen und einen Teil des Ertrages an den Herrn
abzuliefern. Der Herr behielt sich das Aufsichtsrecht über die Nutzung des
Grundes vor. |
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Das Stiften- die
Verpflichtungen, Abgaben und Rechte |
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Das Wort „Stiften“ hat
eine sehr vielfältige Bedeutung. Wenn heute im mundartlichen Gebrauch von
„stiften gehen“ die Rede ist, bedeutet dies etwa nach vollbrachtem Unfug das
Weite suchen. Wenn aber in der Zeit der grundherrschaftlichen Tätigkeit vom
„stiften gehen“ die Rede war, dann hieß das sich „anstiften“ auf einem Gut.
Dies war der Fall bei der Vererbung eines Hauses oder bei einem Kauf eines
Gutes. Mit dem „Anstiften“ wurde die Neuübernahme eines Bauerngutes und
damit das Verhältnis eines neuen Untertanen mit dem Grundherrn und die
entsprechenden Abgaben und Verpflichtungen begründet. Dadurch wurde auch
durch Vertrag das Verhältnis und die Verpflichtung zum Vorbesitzer geregelt.
Die Abgaben, die der Beliehene zu leisten hatte, waren ihrem Wesen nach
„gemessen“, d.h. sie wurden zum Zeitpunkt des Leiheaktes vertraglich
festgelegt. Wenn der Bauer durch besonderen Fleiß einen guten Ertrag
erzielte, so gereichte ihm dies zu seinem persönlichen Vorteil.
Dieses Abhängigkeitsverhältnis wurde durch einen freiwilligen Leiheakt- eben
das Stiften oder Anstiften begründet und konnte durch beide Teile gelöst
werden, von Seiten des Herrn durch Abstiftung, d.h. Entzug des Gutes etwa
bei sehr schlechter Bewirtschaftung, von Seiten des Holden oder Untertans
konnte eine Lösung erfolgen durch Rückstellung des Gutes an den Grundherrn.
Die Leihe brachte beiden Teilen Vorteile: Der Beliehene erhielt hierdurch
seine wirtschaftliche Existenzgrundlage, der Herr ein müheloses Einkommen. |
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Das Recht von Verkauf
und Vererbung eines Gutes |
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Fast alle Inhaber
untertäniger Höfe hatten das Recht, ihre Güter an ihre Kinder und andere
Verwandte zu vererben, testamentarisch zu vermachen, zu verkaufen,
vertauschen, verpfänden und mit Hypotheken zu belasten. Die auf diese Weise
entstandenen Rechtsverhältnisse wurden seit dem 16.Jahrhundert von den unter
dem Einfluß der Begriffe des römischen Rechtes stehenden Juristen
dahingehend definiert, dass der Grundherr über untertänige Güter das
Obereigentumsrecht, der Bauer hingegen das Nutzungseigentum besitzt.
Diese Entwicklung war sozialgeschichtlich von außerordentlicher Bedeutung.
Zumindest seit dem 15.Jahrhundert waren Bauerngüter nur mehr gegen Erlegung
einer Kaufsumme erhältlich, denn auch die Grundherren haben bei
Neuverleihungen heimgefallener Güter entsprechende Geldbeträge gefordert.
Der Verkehrswert war zwar auf Grund der auf ihnen liegenden Verpflichtungen
von Abgaben, Dienstleistungen und persönlichen Lasten gegenüber anderen
Besitzungen relativ niedrig, aber doch so hoch, dass Knechte und Dienstboten
fast nie, Taglöhner nur selten in die bäuerliche Schichte aufsteigen
konnten. So führte die Erlangung des Erbrechtes durch die Bauern zu einer
straffen Scheidung der ländlichen Bevölkerung in die Schicht der Landwirte
und jene der besitzlosen Landarbeiter. |
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Der Grundherr war
zugleich der zuständige Richter |
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Die Herrschaft besaß aber
nicht nur das Obereigentumsrecht über ihre untertänigen Bauerngüter. Sie
übte auch die Gerichtsbarkeit aus. Diese Gerichtsbarkeit der Grundherren war
im allgemeinen allerdings insofern beschränkt, als sie nicht das Recht
umfasste, über Verbrechen zu richten, die mit dem Tode oder mit schweren
Leibesstrafen zu sühnen waren. Die Verhängung dieser Strafen blieb dem
Landgericht vorbehalten. Grundherren hatten die Pflicht, Verbrecher an den
Landrichter auszuliefern.
Die Grundherren hatten zu dieser niederen Gerichtsbarkeit jene Aufgaben zu
leisten, die heute die Grundbuchsämter in den Bezirksgerichten durchführen.
Dann aber ging es um die gerichtliche Behandlung aller Klagefälle innerhalb
der Untertanen. Schwierig war es für die Untertanen, wenn sie Probleme mit
dem Grundherrn selber hatten, da sie sich seiner richterlichen Gewalt kaum
entziehen konnten. |
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Die Schriftlichkeit der
grundherrlichen Besitzverwaltung |
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Seitdem sich im 16. und
17. Jahrhundert auch im bäuerlichen Bereich die Schriftlichkeit der
Verwaltung immer mehr ausbreitete, benötigten auch die bäuerlichen
Untertanen immer häufiger Urkunden, Bescheinigungen und Bestätigungen
verschiedenster Art. Neben Erbbriefen, Heiratsverträgen, Entlassungsscheinen
und Testamenten sind noch Schuldverschreibungen und Geburtsurkunden zu
erwähnen, die alle von den Herrschaftsbeamten ausgestellt wurden. So wurden
z.B. bis ins 18. und 19.Jahrhundert hinein Geburtsurkunden vielfach noch
nicht vom Pfarrer ausgestellt. |
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Der Grundherr als
Schirmherr seiner Untertanen |
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Der Grundherr sollte für
seine Untertanen auch Schirmherr sein. Wenn ein Untertan ohne eigenes
Verschulden durch Kriegszerstörungen, Hochwasser, Brand, Unwetter oder
Krankheit in Not geriet, dann hatte der Grundherr die Pflicht, ihn zu
unterstützen. Wurde einem Untertan durch eine landesfürstliche Behörde oder
durch eine fremde Herrschaft ein Unrecht zugefügt, dann hatte der Grundherr
die Pflicht, ihm zu seinem Recht zu verhelfen und- wenn nötig- einen Prozess
für ihn zu führen. Auf den Landtagen sollten die drei oberen Stände nicht
nur ihre eigenen Interessen, sondern auch jene ihrer Grundholden, d.i.
Grunduntertanen, vertreten. |
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Die vielen staatlichen
Aufgaben des Grundherrn |
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Die Grundherren hoben also
nicht nur von ihren Untertanen die Abgaben ein, sondern sie hatten auch
bedeutende Leistungen für ihre Untertanen und nicht zuletzt auch für den
Staat zu vollbringen. Die Grundherrschaft erfüllte in weitgehendem Maße die
Aufgaben der heutigen Bezirks- und Landesgerichte, der
Bezirkshauptmannschaften und Gemeindeämter, der Polizei und Gendarmerie, der
Finanz- und Steuerämter. Die Grundherrschaft ersetzte die modernen
Versicherungsanstalten, ersparte den Untertanen Advokatenkosten und erfüllte
teilweise die Aufgaben der heutigen Nationalrats- und Landtagsabgeordneten.
Ein großer Teil der Funktionen, die heute durch die öffentliche
Lokalverwaltung ausgeübt werden, lag vor 1848 in den Händen der
Grundherrschaft.
Die Grundherrschaft war daher keine rein privatrechtliche oder
wirtschaftliche Institution, sondern auch eine politische, die eine
wesentliche Rolle im Staatsgefüge spielte. Der Grundherr war kein
Privatmann, sondern er hatte kraft seiner Befugnisse wichtige politische
Funktionen inne, mit denen auch eine bedeutende Machtstellung gegenüber dem
Landesfürsten verbunden war. |
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Die Grundherren waren
nicht immer Gönner ihrer Untertanen |
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Die Bauernkriege am Ende
des 16. und im 17.Jahrhundert und manche andere Ereignisse zeigen freilich,
dass manche Grundherren nicht immer ihren Untertanen wohlgesinnte Gönner
oder Förderer waren. Es gab auch in der Berechnung der Abgaben, dem
sogenannten „Freigeld“ bei Hausübergaben und Hausverkäufen gravierende
Unterschiede zwischen den einzelnen Herrschaften. |
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Die Zerstückelung der
Verwaltung durch die vielen Grundherrschaften |
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Die jeweilige
Grundherrschaft hatte die Verwaltung ihrer Güter inne. Bei Vererbungen,
Hausverkäufen etc. hatte der einzelne Gutsbesitzer die Verbindung zu seiner
Grundherrschaft aufzunehmen. Während heute für mehrere Gemeinden eines
ganzen Bezirkes ein Grundbuchsamt für diese Tätigkeit zuständig ist, waren
es damals an der ganzen Pfarre Ansfelden 29 Grundherrschaften und somit 29
Ämter für die Verwaltung der Liegenschaften zuständig. |
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Der Zehent |
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Hier sei zunächst eine
allgemeine Darstellung über den Zehent angefügt. Neben den Abgaben an den
Grundherrn war der Zehent nicht nur eine wirtschaftliche Belastung an sich,
er brachte den Bauern viele sonstige Sorgen. Diese sollen hier kurz ein
wenig beleuchtet werden. |
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Der Zehent und seine
Probleme für den bäuerlichen Untertan |
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Der Zehent, die Abgabe des
10.Teiles besonders der Ackerfrucht, reicht in seinen Ursprüngen in das Alte
Testament zurück. Von der Kirche übernommen, diente der Zehent ursprünglich
1. für den Unterhalt eines Geistlichen einer bestimmten Kirche,
2. für die Erhaltung der kirchlichen Gebäude und den Verwaltungsaufwand und
3.für die sozialen Aufgaben der Kirche.
Unterschieden wurde zwischen dem Großzehent, der in den Halmfrüchten
bestand, und dem Kleinzehent wie Gemüse, sonstige Gartenerzeugnisse und
tierische Produkte.
Mit dem Aufkommen der Geldwirtschaft im 13.Jahrhundert wurde das Zehentrecht
auch verkauft. Der Zehent wurde zum Kapitalobjekt, das auch Laien erwerben
konnten und auch erwarben. Diese Möglichkeit benützten daher auch Adelige
und sonstige Grundherren, ein Zehentrecht zu erwerben. Dies war besonders
dann möglich, wenn eine Kirche, eine kirchliche Institution einen größeren
Geldbetrag nötig hatte, für den das normale Zehentaufkommen nicht
ausreichte. Es wurde dann der Zehent von einer Kirche in der Weise verkauft,
dass der Zehent für zehn Jahre berechnet wurde. Für den errechneten Betrag
wurde der Zehent auf „immerwährende Zeiten“ an den Zehentkäufer abgetreten.
Die Kirche hatte damit ein größeres Kapital sogleich zur Verfügung und der
Käufer konnte von da an jährlich den Zehent einnehmen. Die „immerwährenden
Zeiten“ waren aber 1850 mit der „Bauernbefreiung“ und der Zehentauflösung zu
Ende.
Aus dieser Tatsache heraus kam es zur irrigen Auffassung, dass man an den
Grundherrn den Zehent zu leisten gehabt hätte, was an sich in Bezug auf die
normalen Leistungen an den Grundherrn nicht stimmt. An den Grundherrn war
von jedem untertänigen Gut die jährliche Robot, die jährlichen Steuern und
Grundzinse, und bei Todesfällen und sonstigen Gutsübergaben oder –veräußerungen
10 % des Übergabswertes je vom Übergeber und vom Übernehmer zu leisten.
Ein Zehent war an den Grundherren nur dann zu leisten, wenn er wie
geschildert, von einer Kirche einen Zehent erworben hatte.
In Ansfelden hatten auch einige Bauern ein Zehentrecht erworben, z.B. hatte
der „Zehetner zu Berg“, der für das Einbringen des Zehents an das Stift St.
Florian zu sorgen hatte, auch selber Zehentrechte bei einigen Bauern. Der
„Rotbauer“ in Grabwinkl hatte sich einmal das Recht auf seinen eigenen
Zehent erworben. |
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Zur Zehenteinbringung |
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Nicht unbeträchtlich war
der Aufwand für die klaglose Durchführung der Zehentablieferung.
Einfach ging es beim sogenannten „Bstandzehent“ („Bstand“= Pacht) vor sich.
Dabei wurde ein bestimmter Betrag oder eine bestimmte jährliche Menge
zwischen Zehentherrn und Zehentverpflichteten vereinbart. Mit der
Ablieferung dieser vereinbarten Menge oder des Betrages war die
Zehentverpflichtung erfüllt, einerlei, ob mehr oder weniger in den Jahren
geerntet wurde, für den dieser „Bstand“ vereinbart wurde. Zuweilen wurden
solche Vereinbarungen von drei zu drei Jahren getroffen. Große Zehentherren
trafen besonders Vereinbarungen in der Weise, dass von Zei zu Zeit der
Zehent in Körnermengen errechnet und vom Zehentpflichtigen für eine
vereinbarte Anzahl von Jahren einfach die entsprechenden Metzen von Weizen,
Korn usw. jährlich geliefert wurden. Wurde der Zehent im „Feld ausgesteckt“,
wurde das Getreide samt dem Stroh vom Zehentpflichtigen verlangt. Es
entsprach dies zwar der gesetzlichen Regelung. Dem Zehentpflichtigen aber
brachte dies den Nachteil, dass er nicht nur um die Körnerfrucht sondern
auch um das Stroh kam. Anderseits hatte ein kleiner Zehentherr auch Bedarf
an Stroh, da er für das Vieh (Pferd, Kühe, Schweine) Stroh benötigte, das
aus eigener Wirtschaft kaum zur Verfügung stand.
Die „Erneuerte Zehentordnung deß Erzhertzogthumbs Oesterreich ob der Enns“
aus dem Jahre 1641 gibt einen Einblick, wie die Zehenteinbringung usw. zu
handhaben war. |
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Ausug aus den Unterlagen von Konsulent Josef
Fuchshuber. Ich danke für die Zurverfügungstellung. |
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