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Anleith
Die Anleith war eine Abgabe an den Grundherrn bei einem Verkauf oder bei
einer Vererbung. War ein Ehepaar Besitzer eines Gutes und ein Teil starb,
so musste der andere Teil, wenn er die Hälfte des Partners übernahm, zu
den anderen Freigeldern noch die Anleith, die 10 % des halben Gutswertes
betrug, leisten.
Bürstwerch, birstwerchern
Das feine Werch, das beim zweiten Hecheln gewonnen wird.
Briefgeld (Briefgeldt)
Bei Vererbungen und Verkäufen eines Gutes stellte die Grundherrschaft eine
Urkunde für die Betroffenen aus. Dafür musste das „Briefgeld“ entrichtet
werden.
Freigeld (Freygeld)
Das Freigeld war die Abgabe an den Grundherrn bei Besitzabgabe (Vererbung,
Verkauf). Bei der Herrschaft Weißenberg z.B. berechnet nach 10 % des
liegenden und des fahrenden Vermögens.
harbern, härbern
Aus Flachs gewebter Stoff.
Hebgeld
Das „Hebgeld“ war eine Abgabe von 10 % einer Erbschaft, die man dem
Grundherrn zu leisten hatte, aus dessen Grundherrschaftsbereich ein Erbe
in den Grundherrschaftsbereich eines anderen Grundherrn überging. Bei der
Vielfalt der Aufsplitterung der Herrschaftsbereiche ergab dies für die
Grundherren eine bedeutende Einnahmequelle. Es war doch so, dass in einer
Ortschaft mit mehreren Häusern oft drei und mehr Grundherrschaften
beteiligt waren. Ein Beispiel: Es kam nicht selten vor, dass ein Kind auf
einen Nachbarshof heiratete, der unter einer anderen Herrschaft stand als
das Elternhaus. Starben die Eltern, und es kam zur Vererbung an das im
Nachbarhaus ansässige Kind, war dieses Kind zur Leistung von 10 % seiner
Erbschaft als Hebggeld an den Grundherrn des Elternhauses zu leisten
verpflichtet.
Joch
1 Joch= 1600 Quadratklafter = 5755 Quadratmeter
Klafter
1 Klafter = 6 Schuh = 1,89 Meter
1 Quadratklafter = 3,6 Quadratmeter
Laudemium
„Laudemium“ ist nur die lateinische Bezeichnung für „Anleith“.
Metzen
1 Metzen= 61,5 Liter nach Stockerauer Maß (war das gebräuchlichste),
56 Liter nach Landmaß.
1 Metzen = 8 Maßl oder 16 Müllermaßl.
Mortuarium
Mitunter ist in Abhandlungen anstatt Todfall von „Mortuarium“ die Rede.
Beides besagt die gleiche Abgabe.
Mut
1 Mut = 30 Metzen oder 1845 Liter.
Pfaidtturchgeld
In fast allen Verlassenschaftsabhandlungsprotokollen findet sich die
Abgabe für ein „Pfaidtturchgeld“, mitunter auch mit „Hemert Turchgeld“
bezeichnet. Anspruch auf diese Abgabe hatten stets der Amtmann und der
Schreiber.
Pflegsgebühr
Der „Pfleger“ hatte die Aufgabe die Verwaltung des Grundherren zu führen.
Er leitete also die Verwaltung und das Gerichtswesen seines Herrn. Er
wurde aus den Erträgnissen der Herrschaft besoldet. Ein Beitrag dazu war
die „Pflegsgebühr“. Später sprach man einfach vom Verwalter.
Schuh
1 Schuh = 12 Zoll = 0,316 Meter.
Sterbhaupt
Das „Sterbhaupt“ wurde früher „Besthaupt“ genannt. Beim Todesfall eines
männlichen Gutsbesitzers musste das beste Stück Vieh des betreffenden
Gutes an den Grundherrn gegeben werden. Später wurde diese Abgabe von
Weißenberg z.B. mit 10 Gulden festgesetzt.
Stiften
Ein Gut „stiften“ hieß das Gut mit allen Verpflichtungen übernehmen.
Todfall (Todtfahl)
Todfall war wie das Freigeld die Abgabe an den Grundherrn im Falle des
Todes eines Besitzers. War ein Ehepaar Besitzer wurde das Todfallfreigeld
mit 10 % vom halben Gutswert berechnet.
Währung
In den Kaufs- und Übergabsverträgen findet man unterschiedliche Geld- und
Währungswerte angegeben. Die folgende Darstellung soll eine kleine Hilfe
zum Verständnis sein.
Der grundsätzliche Unterschied zum heutigen Geldverkehr war bis 1762 das
gänzliche Fehlen von Banknoten, also eines aus wertlosen Stoffen
(Banknotenpapier) hergestellten Zahlungsmittels, welchem erst der Staat
den Nennwert beilegt.
Das früher verwendete Geld bestand aus „klingender Münze“ in Silber und
Gold .Diese Geldstücke enthielten im Idealfalle soviel Edelmetall, als es
der Wertbeilegung durch die Münzstätte entsprach; das heißt, Metallwert
ist gleich dem Nennwert.
Weil dieses Geld im Geldbeutel des jeweiligen Besitzers weitgehend still
lag, war die Menge der notwendigen Neuprägungen an Münzen vom
Vorhandensein des dafür verwendeten Edelmetalles abhängig und daher nur
eingeschränkt möglich. Da die Münzämter früher nicht so wie heute zentral
dem Staat unterstanden, sondern oft in der Hand von gewissenlosen Magnaten
waren, welche aus der Münzprägung für sich möglichst viel Gewinn
„herausschlagen“ wollten, kam es rasch zu Unzukömmlichkeiten. Der
Metallwert der Münzen, der sogenannte Münzfuß, wurde von den Inhabern der
Münzstätten laufend herabgesetzt, was ihnen natürlich großen Gewinn
brachte. Dies betraf vor allem die kleinen Münzen, mit welchen der Bauer
und kleine Handwerker zu tun hatte. Die Bevölkerung klagte über das „lange
Geld und die schwarze Münz“, niemand wollte es mehr annehmen.
1611 standen noch dem Taler 68 Kreuzer gleichwertig entgegen, bis 1622
waren es schon 1000, das heißt: erst 1000 Stück der minderen Kreuzer
enthielten jetzt soviel Silber als Taler.
1623 kam es dadurch auch zu einer Art Staatsbankrott; eine kaiserliche
Anordnung verfügte die Herabsetzung des Nennwertes dieser schlechten
Scheidemünzen auf ein Achtel ihres Wertes.
Auch in den nächsten Jahrzehnten gab es immer wieder Schwierigkeiten mit
schlechtem Geld, wobei jetzt auch die Guldenstücke betroffen waren. Diese
Schwierigkeiten besserten sich erst, nachdem Kaiserin Maria Theresia 1750
die Währung in Angleichung an die Nachbarländer auf einen neuen, etwas
geringeren Münzfuß stellte und 1753 mit Bayern die Münzconvention abschloß.
Diese ConventMünze (Abkürzung CM) hielt über 100 Jahre, obwohl ab 1800 als
Folge der Franzosenkriege wieder eine zunehmende Verschlechterung des
Münzfußes erfolgte.
Das gute alte Geld wurde daher wegen seine hohen Metallwertes wieder
gehortet. Gold-und Silbermünzen verschwanden ganz aus dem Verkehr.
Dafür vermehrten sich die ab 1762 erstmals ausgegebenen Bancozettel ab
etwa 1800 in verheerendem Ausmaß, sodaß es 1811 zum Staatsbancrott kam.
Die Bancozettel wurden in der Folge durch neu ausgegebene Einlösscheine zu
einem Fünftel ihres Nennwertes vom Staat eingelöst. Diese Einlösscheine
bezeichnete man als Wiener Währung ( abgekürzt WW). Betroffen war jedoch
nur das Papiergeld.
Ab Mitte 1816 erfolgte dann die Einlösung des Papiergeldes WW gegen
Banknoten der neu gegründeten Notenbank. Der Umtausch erfolgte dabei in
folgender Art:
Für 140 fl (Gulden)Papiergeld WW (Mindestumtauschbetrag) erhielt man 40 fl
Banknoten CM und für die restlichen 100 fl nur 1 % Schuldverschreibungen,
welche aber auch sofort für 20 fl CM eingelöst wurden. Daraus errechnet
sich ein Umtauschverhältnis von 2,33 WW zu 1 CM, praktisch später 250 zu
100.
Diese Reduzierung des Banknotenumlaufes und die damit verbundene
Eindämmung der Papiergeldinflation brachte in den Realwerten der
Liegenschaften wenig Veränderungen. Lediglich bei der Einschätzung der
Fahrnisse, vor allem beim Vieh und den Getreidevorräten zeigte sich die
Teuerung.
Ab 19.9.1857 gilt die „Österreichische Währung“ als alleinige gesetzliche
Landeswährung mit folgender Bewertung der vorher bestandenen Währung:
100 Gulden Convent.Münz (CM) = 105 Gulden Österr. Währung (ÖW).
Vollkommen neu war jetzt auch die Unterteilung des Guldens (fl) nach dem
Dezimalsystem in 100Kreuzer (xr), anstatt wie bisher in 60 xr.
Mit Datum 2.8.1892 wurde die Kronenwährung der Goldkrone als
Rechnungseinheit eingeführt und galt nach einer kurzen Übergangszeit ab
1900 als allein gültige Landeswährung mit folgender Bewertung:
1 Gulden ÖW = 2 Kronen (K)
1 Krone = 100 Heller (h)
An Münzen wurden dafür ausgeprägt:
Bronze 1 und 2 Hellerstücke
Nickel 10 und 20 Hellerstücke
Silber 1,2 und 5 Kronenstücke
Gold 10,20 und 100 Kronenstücke
In den Verträgen bzw. Abhandlungen , die von der Herrschaft Weißenberg
verfasst wurden, findet man noch bis 1766 die Unterteilung des Gulden (fl)
nach dem alten System in Schilling (ß) und Pfennige (d).
1 fl= 8 ß zu je 30 Pfennig oder Denare (d),
wobei der Schilling (ß) nur als Zähleinheit verwendet wurde; davon gab es
keine Münze. Die Pfennige waren unterschiedlich ausgeprägte dünne
Silberplättchen.
4 Pfennige galten 1 Kreuzer, daher auch 1 fl = 60 xr oder 240 d.
Auch der Reichstaler ist in Verträgen öfters angeführt, vor allem als „Pön“
bei (Strafe) Nichteinhaltung eines Vertrages und hatte einen Nennwert von
1 1/2 bis 2 Gulden. Seit 1524 war er als Großmünze in das österr.
Münzsystem eingebunden.
Es wäre sicher wertvoll, dem jeweiligen Guldenwert den heutigen Geldwert
gegenüberzustellen. Dies ist jedoch sehr schwierig und gesichert nicht
durchführbar, weil zu Kriegs- und Hungerzeiten, wegen schlechter Ernten
die Produktpreise sehr großen Veränderungen unterworfen waren und das
heutige Geld- und Vermarktungssystem unter vollkommen anderen
Voraussetzungen seinen Zweck erfüllt.
Annähernde Vergleiche bringen nur die Vieh- und Getreidepreise bei den
fallweise durchgeführten Inventuren.
Zährung
Es gab außer der „Totenzährung“ auch die „Schätzzährung“ und die „Stiftszährung“.
Die Protokolle weisen für diese Zährungen oft so hohe Beträge aus, dass
man sich heute nicht erklären kann, wieviele Personen bei einer Übergabe
bzw. Übernahme beteiligt waren und wie lange man da beisammen war, da es
sich oft um Beträge handelt, die den Preis von einem, gelegentlich auch
von mehr Rindern ausmachten.
Zoll
1 Zoll = 0,0363 Meter |
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