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Erklärungen zu den Hausgeschichten

 
 

 

 
 

Anleith
Die Anleith war eine Abgabe an den Grundherrn bei einem Verkauf oder bei einer Vererbung. War ein Ehepaar Besitzer eines Gutes und ein Teil starb, so musste der andere Teil, wenn er die Hälfte des Partners übernahm, zu den anderen Freigeldern noch die Anleith, die 10 % des halben Gutswertes betrug, leisten.

Bürstwerch, birstwerchern
Das feine Werch, das beim zweiten Hecheln gewonnen wird.

Briefgeld (Briefgeldt)
Bei Vererbungen und Verkäufen eines Gutes stellte die Grundherrschaft eine Urkunde für die Betroffenen aus. Dafür musste das „Briefgeld“ entrichtet werden.

Freigeld (Freygeld)
Das Freigeld war die Abgabe an den Grundherrn bei Besitzabgabe (Vererbung, Verkauf). Bei der Herrschaft Weißenberg z.B. berechnet nach 10 % des liegenden und des fahrenden Vermögens.

harbern, härbern
Aus Flachs gewebter Stoff.

Hebgeld
Das „Hebgeld“ war eine Abgabe von 10 % einer Erbschaft, die man dem Grundherrn zu leisten hatte, aus dessen Grundherrschaftsbereich ein Erbe in den Grundherrschaftsbereich eines anderen Grundherrn überging. Bei der Vielfalt der Aufsplitterung der Herrschaftsbereiche ergab dies für die Grundherren eine bedeutende Einnahmequelle. Es war doch so, dass in einer Ortschaft mit mehreren Häusern oft drei und mehr Grundherrschaften beteiligt waren. Ein Beispiel: Es kam nicht selten vor, dass ein Kind auf einen Nachbarshof heiratete, der unter einer anderen Herrschaft stand als das Elternhaus. Starben die Eltern, und es kam zur Vererbung an das im Nachbarhaus ansässige Kind, war dieses Kind zur Leistung von 10 % seiner Erbschaft als Hebggeld an den Grundherrn des Elternhauses zu leisten verpflichtet.

Joch
1 Joch= 1600 Quadratklafter = 5755 Quadratmeter

Klafter
1 Klafter = 6 Schuh = 1,89 Meter
1 Quadratklafter = 3,6 Quadratmeter

Laudemium
„Laudemium“ ist nur die lateinische Bezeichnung für „Anleith“.

Metzen
1 Metzen= 61,5 Liter nach Stockerauer Maß (war das gebräuchlichste),
56 Liter nach Landmaß.
1 Metzen = 8 Maßl oder 16 Müllermaßl.

Mortuarium
Mitunter ist in Abhandlungen anstatt Todfall von „Mortuarium“ die Rede. Beides besagt die gleiche Abgabe.

Mut
1 Mut = 30 Metzen oder 1845 Liter.

Pfaidtturchgeld
In fast allen Verlassenschaftsabhandlungsprotokollen findet sich die Abgabe für ein „Pfaidtturchgeld“, mitunter auch mit „Hemert Turchgeld“ bezeichnet. Anspruch auf diese Abgabe hatten stets der Amtmann und der Schreiber.

Pflegsgebühr
Der „Pfleger“ hatte die Aufgabe die Verwaltung des Grundherren zu führen. Er leitete also die Verwaltung und das Gerichtswesen seines Herrn. Er wurde aus den Erträgnissen der Herrschaft besoldet. Ein Beitrag dazu war die „Pflegsgebühr“. Später sprach man einfach vom Verwalter.

Schuh
1 Schuh = 12 Zoll = 0,316 Meter.

Sterbhaupt
Das „Sterbhaupt“ wurde früher „Besthaupt“ genannt. Beim Todesfall eines männlichen Gutsbesitzers musste das beste Stück Vieh des betreffenden Gutes an den Grundherrn gegeben werden. Später wurde diese Abgabe von Weißenberg z.B. mit 10 Gulden festgesetzt.

Stiften
Ein Gut „stiften“ hieß das Gut mit allen Verpflichtungen übernehmen.

Todfall (Todtfahl)
Todfall war wie das Freigeld die Abgabe an den Grundherrn im Falle des Todes eines Besitzers. War ein Ehepaar Besitzer wurde das Todfallfreigeld mit 10 % vom halben Gutswert berechnet.

Währung
In den Kaufs- und Übergabsverträgen findet man unterschiedliche Geld- und Währungswerte angegeben. Die folgende Darstellung soll eine kleine Hilfe zum Verständnis sein.

Der grundsätzliche Unterschied zum heutigen Geldverkehr war bis 1762 das gänzliche Fehlen von Banknoten, also eines aus wertlosen Stoffen (Banknotenpapier) hergestellten Zahlungsmittels, welchem erst der Staat den Nennwert beilegt.
Das früher verwendete Geld bestand aus „klingender Münze“ in Silber und Gold .Diese Geldstücke enthielten im Idealfalle soviel Edelmetall, als es der Wertbeilegung durch die Münzstätte entsprach; das heißt, Metallwert ist gleich dem Nennwert.
Weil dieses Geld im Geldbeutel des jeweiligen Besitzers weitgehend still lag, war die Menge der notwendigen Neuprägungen an Münzen vom Vorhandensein des dafür verwendeten Edelmetalles abhängig und daher nur eingeschränkt möglich. Da die Münzämter früher nicht so wie heute zentral dem Staat unterstanden, sondern oft in der Hand von gewissenlosen Magnaten waren, welche aus der Münzprägung für sich möglichst viel Gewinn „herausschlagen“ wollten, kam es rasch zu Unzukömmlichkeiten. Der Metallwert der Münzen, der sogenannte Münzfuß, wurde von den Inhabern der Münzstätten laufend herabgesetzt, was ihnen natürlich großen Gewinn brachte. Dies betraf vor allem die kleinen Münzen, mit welchen der Bauer und kleine Handwerker zu tun hatte. Die Bevölkerung klagte über das „lange Geld und die schwarze Münz“, niemand wollte es mehr annehmen.
1611 standen noch dem Taler 68 Kreuzer gleichwertig entgegen, bis 1622 waren es schon 1000, das heißt: erst 1000 Stück der minderen Kreuzer enthielten jetzt soviel Silber als Taler.
1623 kam es dadurch auch zu einer Art Staatsbankrott; eine kaiserliche Anordnung verfügte die Herabsetzung des Nennwertes dieser schlechten Scheidemünzen auf ein Achtel ihres Wertes.
Auch in den nächsten Jahrzehnten gab es immer wieder Schwierigkeiten mit schlechtem Geld, wobei jetzt auch die Guldenstücke betroffen waren. Diese Schwierigkeiten besserten sich erst, nachdem Kaiserin Maria Theresia 1750 die Währung in Angleichung an die Nachbarländer auf einen neuen, etwas geringeren Münzfuß stellte und 1753 mit Bayern die Münzconvention abschloß. Diese ConventMünze (Abkürzung CM) hielt über 100 Jahre, obwohl ab 1800 als Folge der Franzosenkriege wieder eine zunehmende Verschlechterung des Münzfußes erfolgte.
Das gute alte Geld wurde daher wegen seine hohen Metallwertes wieder gehortet. Gold-und Silbermünzen verschwanden ganz aus dem Verkehr.
Dafür vermehrten sich die ab 1762 erstmals ausgegebenen Bancozettel ab etwa 1800 in verheerendem Ausmaß, sodaß es 1811 zum Staatsbancrott kam. Die Bancozettel wurden in der Folge durch neu ausgegebene Einlösscheine zu einem Fünftel ihres Nennwertes vom Staat eingelöst. Diese Einlösscheine bezeichnete man als Wiener Währung ( abgekürzt WW). Betroffen war jedoch nur das Papiergeld.
Ab Mitte 1816 erfolgte dann die Einlösung des Papiergeldes WW gegen Banknoten der neu gegründeten Notenbank. Der Umtausch erfolgte dabei in folgender Art:
Für 140 fl (Gulden)Papiergeld WW (Mindestumtauschbetrag) erhielt man 40 fl Banknoten CM und für die restlichen 100 fl nur 1 % Schuldverschreibungen, welche aber auch sofort für 20 fl CM eingelöst wurden. Daraus errechnet sich ein Umtauschverhältnis von 2,33 WW zu 1 CM, praktisch später 250 zu 100.
Diese Reduzierung des Banknotenumlaufes und die damit verbundene Eindämmung der Papiergeldinflation brachte in den Realwerten der Liegenschaften wenig Veränderungen. Lediglich bei der Einschätzung der Fahrnisse, vor allem beim Vieh und den Getreidevorräten zeigte sich die Teuerung.
Ab 19.9.1857 gilt die „Österreichische Währung“ als alleinige gesetzliche Landeswährung mit folgender Bewertung der vorher bestandenen Währung:
100 Gulden Convent.Münz (CM) = 105 Gulden Österr. Währung (ÖW).
Vollkommen neu war jetzt auch die Unterteilung des Guldens (fl) nach dem Dezimalsystem in 100Kreuzer (xr), anstatt wie bisher in 60 xr.
Mit Datum 2.8.1892 wurde die Kronenwährung der Goldkrone als Rechnungseinheit eingeführt und galt nach einer kurzen Übergangszeit ab 1900 als allein gültige Landeswährung mit folgender Bewertung:
1 Gulden ÖW = 2 Kronen (K)
1 Krone = 100 Heller (h)
An Münzen wurden dafür ausgeprägt:
Bronze 1 und 2 Hellerstücke
Nickel 10 und 20 Hellerstücke
Silber 1,2 und 5 Kronenstücke
Gold 10,20 und 100 Kronenstücke

In den Verträgen bzw. Abhandlungen , die von der Herrschaft Weißenberg verfasst wurden, findet man noch bis 1766 die Unterteilung des Gulden (fl) nach dem alten System in Schilling (ß) und Pfennige (d).
1 fl= 8 ß zu je 30 Pfennig oder Denare (d),
wobei der Schilling (ß) nur als Zähleinheit verwendet wurde; davon gab es keine Münze. Die Pfennige waren unterschiedlich ausgeprägte dünne Silberplättchen.
4 Pfennige galten 1 Kreuzer, daher auch 1 fl = 60 xr oder 240 d.
Auch der Reichstaler ist in Verträgen öfters angeführt, vor allem als „Pön“ bei (Strafe) Nichteinhaltung eines Vertrages und hatte einen Nennwert von 1 1/2 bis 2 Gulden. Seit 1524 war er als Großmünze in das österr. Münzsystem eingebunden.
Es wäre sicher wertvoll, dem jeweiligen Guldenwert den heutigen Geldwert gegenüberzustellen. Dies ist jedoch sehr schwierig und gesichert nicht durchführbar, weil zu Kriegs- und Hungerzeiten, wegen schlechter Ernten die Produktpreise sehr großen Veränderungen unterworfen waren und das heutige Geld- und Vermarktungssystem unter vollkommen anderen Voraussetzungen seinen Zweck erfüllt.
Annähernde Vergleiche bringen nur die Vieh- und Getreidepreise bei den fallweise durchgeführten Inventuren.

Zährung
Es gab außer der „Totenzährung“ auch die „Schätzzährung“ und die „Stiftszährung“. Die Protokolle weisen für diese Zährungen oft so hohe Beträge aus, dass man sich heute nicht erklären kann, wieviele Personen bei einer Übergabe bzw. Übernahme beteiligt waren und wie lange man da beisammen war, da es sich oft um Beträge handelt, die den Preis von einem, gelegentlich auch von mehr Rindern ausmachten.

Zoll
1 Zoll = 0,0363 Meter